IFAAS Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist
Institut für Angewandte Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement – Suderburg (IFAAS) e.V.
mit Sitz in Suderburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung von Forschung und Lehre in der Abfallwirtschaft und deren
Anwendung in der Praxis
a. durch Untersuchung biologischer, chemischer, ökologischer und physikalischer
Zusammenhänge und
b. durch Verbreitung dieser Erkenntnisse,
2. durch Abfallprüfung und ständige Weiterentwicklung der Prüfverfahren.
3. Die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen, technischen Vereinen,
Verbänden, abfallbeseitigungspflichtigen Körperschaften und der Abfallwirtschaft.
4. Die wissenschaftliche Arbeit der Fachhochschule zu fördern durch technisch
wissenschaftliche Vorträge und Weiterentwicklung der technischen Einrichtungen
in den Abteilungen.
5. Die in den Abteilungen gewonnenen Erfahrungen unmittelbar dem Lehrbetrieb
der Fachhochschule zur Verfügung zu stellen.
6. Die Studenten im Studium zu fördern und ihnen die Möglichkeit zu schaffen, in
Seminaren an den Arbeiten des Instituts teilzunehmen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Karl-Hillmer-Gesellschaft e.V.,
Suderburg, die es unmittelbar und ausschließlich nach den in Abs. 1 angegebenen
Zwecken zu verwenden hat.
4. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch den Tod einer natürlichen oder die Auflösung einer juristischen Person,
2. durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den
Vorsitzenden und ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Geschäftsjahres zulässig,
3. durch Ausschluss bei grober Verletzung der Vereinsinteressen seitens des Mitgliedes.
Über diesen Ausschluss entscheidet ein vom Vorstand zu wählender Ehrenrat. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Ehrenrat oder schriftlich zu
rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und
dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den
Ausschließungsbeschluss des Ehrenrates steht dem Mitglied das Recht zur Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem
Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung
einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht
erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so
unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die
Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, einem aus dem Beirat gewählten Schriftführer und einem weiteren Mitglied.
Das Amt des Vorsitzenden kann von einer Person außerhalb des Hochschulbereichs wahrgenommen werden, während der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer aus der Professorenschaft der Fachhochschule gewählt werden sollten. Der Geschäftsführer ist für die Buch- und Kassenführung verantwortlich und führt mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen alle laufenden Geschäfte.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
Einberufung der Mitgliederversammlung;
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
3. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts;
4. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb von vereinseigenen Einrichtungen;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens 20 Personen. Er setzt sich
zusammen aus den Leitern der Abteilungen und ihren Vertretern, den Leitern
vereinseigener Einrichtungen und deren Vertretern sowie Vertretern der freien
Wirtschaft und Verwaltung. Der Beirat kann eine gemeinsame Vertretung bestellen.
2. Die Abteilungsleiter sollen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. besondere Qualifikation für das von ihnen vertretene Spezialgebiet haben,
b. Professor oder Lehrbeauftragter für dieses Fachgebiet sein.

Aufgrund ihrer Qualifikation führen sie ihre Arbeiten in ihren Abteilungen in
eigener Verantwortung durch. Alle finanziellen Verrechnungen und die
Buchführung sind mit dem Vorstand abzustimmen.

3. Die Abteilungsleiter werden vom Vorstand bestellt. Die übrigen Beiratsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung auf 5 Jahre gewählt.
4. Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu
beraten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,– €
beschließt er, ob dem Rechtsgeschäft zugestimmt wird.

Mindestens einmal im Halbjahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
Zu den Sitzungen des Beirats haben auch die Vorstandsmitglieder Zutritt, die nicht dem Beirat angehören; sie haben auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
Die Sitzungen des Beirats werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands geleitet; ist auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das am längsten dem Verein angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.
Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied wählen.
Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 11a Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird von zwei Mitgliedern geprüft, die die ordnungs- und satzungsgemäße Verwendung der Beiträge feststellen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und beantragen ggf. die Entlastung des Vorstands. Der erste Kassenprüfer und der Stellvertreter werden für zwei Jahre gewählt. Die Wahlperiode ist um ein Jahr versetzt. Nach dem Ausscheiden des ersten Kassenprüfers rückt der Stellvertreter automatisch auf.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein verhindertes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands;
2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats, mit Ausnahme der
Abteilungsleiter, und der Kassenprüfer;
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstands;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dieses beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher Vereinsmitglieder mit ihrer Stimme vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliederstimmen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen.
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Auflösung des Vereins und eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von vier Fünfteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren im Sinne des § 2 (3).