Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

Das Institut Für Angewandte Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement – Suderburg e.V. (IFAAS) wird als gemeinnütziger Verein geführt.

Die durch das IFAAS e.V. angebotenen Fachkundeseminare, Fortbildungsveranstaltungen, Konferenzen und sonstige Veranstaltungen werden ohne eine Gewinnerzielungsabsicht organisiert und durchgeführt.

Evtl. erwirtschaftete Erlöse werden entsprechend unserer Satzung zur Förderung bei der Beschaffung von Sachmitteln bzw. zur Förderung von Studierenden der Hochschule Ostfalia verwendet.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Veranstaltungsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Institut Für Angewandte Abfallwirtschaft und Stoffstrommanagement – Suderburg e.V. – im Folgenden IFAAS e.V. genannt – und dem Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltungen, Fachkundeseminare, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen des IFAAS e.V. – im Folgenden „Veranstaltungen“ genannt. Diese allgemeinen Veranstaltungsbedingungen gelten für Präsenz- sowie für Online-Veranstaltungen.
  2. Die Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Bedingungen des IFAAS e.V. abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit diese vom IFAAS e.V. ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Vertragsschluss über die Teilnahme an einer Veranstaltung

  1. Ein Vertrag über die Teilnahme an einer Veranstaltung kommt erst durch die Annahme der Anmeldung des Teilnehmers durch das IFAAS e.V. zustande.
  2. Anmeldungen zu Veranstaltungen des IFAAS e.V. erfolgen über das hierfür auf der Website https://ifaas.info zur jeweiligen Veranstaltung hinterlegte Anmeldeformular. Alternativ sind Anmeldungen über E-Mail mittels eingescannten Anmeldeformulars oder postalisch möglich.
  3. Das IFAAS e.V. nimmt die Anmeldung durch Übersendung einer Bestätigungs-E-Mail mit Übermittlung des Schreibens zum Seminarentgelt und der Anmeldebestätigung an den Teilnehmer an.

§ 3 Leistungen

Die Leistungen vom IFAAS e.V. umfassen die Durchführung der Veranstaltung gemäß Angebot und Veranstaltungsprogramm.

Im Falle der Durchführung von Online-Veranstaltungen ermöglicht das IFAAS e.V. dem Teilnehmer den Zugang zu der Online-Veranstaltung, z.B. mittels ZOOM.

§ 4 Veranstaltungsentgelt

Die Höhe des vereinbarten Entgeltes ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung der ausgewählten (Online-) Veranstaltung. Sämtliche Entgelte beinhalten keine gesetzliche Mehrwertsteuer, da das IFAAS e.V. vom Finanzamt Uelzen als gemeinnützig anerkannt ist.
Die Entgelte sind nach Erhalt des Schreibens zur Entgelthöhe (Seminarentgelt) sofort fällig.
Die Übermittlung des Schreibens zum Seminarentgelt erfolgt gem. §2 Nr. 2 mit der Bestätigung-E-Mail.

Bei einer notwendigen Übernachtung des Teilnehmers in einem Hotel sind diese Kosten durch den Teilnehmer direkt selbst zu tragen.

§ 5 Stornierung

  1. Etwaige Stornierungen der Teilnehmer müssen mindestens 30 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich beim IFAAS e.V. eingegangen sein.
  2. Im Falle einer Stornierung, die innerhalb von 29 bis 15 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, fallen 25% des Veranstaltungsentgeltes an.
    Im Falle einer Stornierung, die innerhalb von 14 bis 8 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, fallen 50% des Veranstaltungsentgeltes an.
    Ab 7 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn wird das gesamte Veranstaltungsentgelt zur Zahlung an das IFAAS e.V. fällig.
  3. Das anlässlich einer Stornierung nach vorstehenden Absätzen zu entrichtende Entgelt entfällt, wenn der Teilnehmer zeitgleich mit seiner Stornierung einen Ersatzteilnehmer für den stornierten Veranstaltungsplatz benennt und dieser das für seine Teilnahme anfallende Veranstaltungsentgelt fristgemäß begleicht.
  4. Die Stornierung von durch den Teilnehmer vorgenommenen Buchungen von Übernachtungen in einem Hotel sind eigenständig durch den Teilnehmer zu regeln.

§ 6 Verpflichtungen des Teilnehmers

  1. Dem Teilnehmer ist es untersagt, seine vom IFAAS e.V. erhaltenen Unterlagen des Seminars/ der Veranstaltung an Dritte weiterzugeben oder im Internet oder anderen Netzwerken zu veröffentlichen.
  2. Dem Teilnehmer ist es untersagt, seine Zugangsdaten (Benutzernamen, Passwort, etc.), die ihm die Teilnahme an einer Online-Veranstaltung ermöglichen, an Dritte weiterzugeben und/ oder die Teilnahme von nicht angemeldeten Dritten an Online-Veranstaltungen zu dulden und/ oder zu ermöglichen.
  3. Im Falle des Verdachts einer missbräuchlichen Nutzung oder wesentlichen Vertragsverletzung durch den Teilnehmer wird dieser (etwa durch Sperrung des Online-Zugangs) von der Online-Veranstaltung ausgeschlossen, bis der Verdacht durch den Teilnehmer ausgeräumt werden konnte. Im Falle schwerwiegender Verstöße ist das IFAAS e.V. dazu berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung des bezahlten Entgeltes besteht.

§ 7 Änderung bzw. Absage einer Veranstaltung

  1. Das IFAAS e.V. behält sich das Recht vor, Veranstaltungen aus wichtigem Grund (zum Beispiel höhere Gewalt, Erkrankung des Referenten, Hotelschließung) oder bei ungenügender Teilnehmeranzahl abzusagen oder zu verschieben. Die Teilnehmer werden hierüber umgehend informiert. Im Falle einer Absage werden bereits entrichtete Veranstaltungsentgelte an die Teilnehmer zurückerstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere der Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall etc., sind ausgeschlossen.
  2. Das IFAAS e.V. ist dazu berechtigt, angekündigte Referenten durch andere Referenten zu ersetzen, oder den Ablauf von Veranstaltungen zu verändern und/ oder einzelne Vorträge einer Veranstaltung zu ersetzen, zu ändern oder entfallen zu lassen.

§ 8 Teilnahmebescheinigungen

Die Teilnahmebescheinigungen werden erst nach erfolgter Teilnahme sowie einem verbuchten Zahlungseingang auf dem Girokonto des IFAAS e.V. an den Teilnehmer ausgehändigt.

§ 9 Gewährleistung/ Haftung

  1. Das IFAAS e.V. wählt für die Durchführung der Veranstaltungen qualifizierte Referenten aus. Die Qualifikation der Referenten wird gegenüber der Anerkennungsbehörde nachgewiesen.
  2. Für den Inhalt der von den Referenten in den Veranstaltungen getroffenen Aussagen übernimmt das IFAAS e.V. jedoch keine Gewährleistung.
  3. Ansprüche des Teilnehmers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung vom IFAAS e.V., der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vom IFAAS e.V. beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
  4. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet das IFAAS e.V. im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind wiederum Schadenersatzansprüche des Teilnehmers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  5. Die Haftung vom IFAAS e.V. auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 beschränkt.

§ 9 Urheberrechte

Die Veranstaltungen und dem Teilnehmer gegebenenfalls überlassene Unterlagen enthalten urheberrechtlich geschützte Inhalte. Unterlagen werden dem Teilnehmer nur zur bestimmungsgemäßen Nutzung überlassen. Die Vervielfältigung, Verbreitung und/ oder öffentliche Zugänglichmachung im Internet oder anderen Netzwerken ist ausdrücklich untersagt. Gleiches gilt für die Bearbeitung, Änderung und/oder Übersetzung urheberrechtlich geschützter Inhalte.

§ 10 Gerichtsstand/ geltendes Recht/ salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Suderburg.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen EU-Kaufrechts.
  3. Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte der auf ihrer Grundlage abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall einer Regelungslücke.